Satzung
Satzung des "Waldbad Oberhausen e. V."
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Waldbad Oberhausen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Waldbad Oberhausen e. V."
- Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports und die Betreibung des Waldbades in Oberhausen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung AO 1977.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Betreibung, Pflege und Instandhaltung des Waldbades Oberhausen, sowie die Förderung von Bewegungssport und Bewegungsspielen an der frischen Luft, wie Schwimmen, Tischtennis und Sportspiele auf dem Freizeitplatz, und durch Veranstaltungen wie Kinderschwimmtraining und Spiele verwirklicht. Die Anlagen stehen der Schule und den Kindergärten der Gemeinde Oberhausen zur Verfügung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
- Wenn ein Mitglied trotz Mahnung keine Beiträge entrichtet, oder schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss muss der Vorstand dem Mitglied schriftlich oder mündlich Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
5 Mitgliedsbeiträge
- Bei der Aufnahme in den Verein ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
- Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht im Rahmen der Vereinssatzung und sonstiger Ordnungen, am Vereinsleben teilzunehmen und die Anlagen innerhalb der durch den Vorstand festgelegten Öffnungszeiten kostenlos zu nutzen.
- Die Mitglieder erkennen die vom Verein erlassene Satzung, sowie Haus- und Badeordnung, Zusatzvereinbarungen etc. an. Sie verpflichten sich diese ihren minderjährigen Kindern zu erklären und dafür Sorge zu tragen, dass diese auch eingehalten wird. Eltern haften für ihre Kinder.
- Jedes Mitglied hat das Recht Anträge zu unterbreiten und jedes Mitglied hat die Pflicht den Verein zu fördern, Vereinseigentum schonend zu behandeln und Beiträge rechtzeitig zu entrichten.
7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand, die erweiterte Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
- Der Verein wird durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand leitet den Verein. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
- Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus dem Schriftführer und mindestens drei Beisitzern.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Ehrenamtspauschale pro Jahr erhalten.
9 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat unter anderem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
- Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
- Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im Übrigen gilt: Der Vorstand kann Änderungen der Satzung, soweit dies vom Registergericht oder Finanzamt verlangt wird, ohne Einberufung der Mitgliederversammlung beschließen.
12 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird.
13 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Oberhausen. Eine Frist von zwei Wochen ist einzuhalten.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand eine schriftliche Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Abstimmung. Die Art der Abstimmung für die Wahl der erweiterten Vorstandschaft bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Jede Stimme zählt gleich. Die einfache Mehrheit entscheidet.
16 Haftung
- Die Benutzung des Bades und der Einrichtungen erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr.
- Der Verein haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die den Besuchern des Bades durch Dritte zugefügt werden.
- Der Verein übernimmt keine Schäden an Fahrzeugen aller Art (auch Kinderwägen), welche innerhalb des Badegeländes oder außerhalb (auf Parkplätzen usw.) entstehen.
- Die Haftung regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Haftungsansprüche müssen unverzüglich dem Vorstand angezeigt werden.
17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oberhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Oberhausen, den 31. Mai 2001
- Satzungsänderung am 13.12.2001
- Satzungsänderung durch Mitgliederversammlung am 13. 11.2007
- Satzungsänderung durch Mitgliederversammlung am 18.07.2018
gez. Wilhelmine Forster-Hüttlinger (1. Vorsitzende)
gez. Karin Schmid (2. Vorsitzende)
Oberhausen, 31.07.2018